Fragestunde Recht und Ökonomie II.

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I. Künstlerleben – Welche Perspektive eröffnet meine Kunst?

 

II. Kunstschaffen – Welchen Grenzen begegnet meine Kunst?

Von der Inspiration zum Plagiat. Das fremde Werk.

Die Auftragsarbeit. Zwischen Erwartung und künstlerischer Freiheit.

 

III. Kunstwerte – Welchen Preis hat meine Kunst?

IV. Kunstmärkte – Wer platziert meine Kunst?

Von der Inspiration zum Plagiat. Das fremde Werk.

In heutiger Zeit künstlerisch tätig zu werden, bedeutet in der Regel, sich in Kontexten zu bewegen, die nicht mehr völlig ungezwungen und frei zu besetzen sind, sondern zu großen Teilen bereits determiniert erscheinen. Die Auseinandersetzung mit und der Bezug auf bereits in der Vergangenheit geschaffene Werke anderer Künstlerinnen und Künstler erscheint nahezu unvermeidbar, die Kunstbetrachter und Rezipienten suchen Gemeinsames und Unterschiede, werkimmanente Referenzen ergeben darüber hinaus Möglichkeiten der inhaltlichen Selbstverortung des künstlerisch Wirkenden. Und während die einen Gesehenes und/oder theoretisch Erarbeitetes mittelbar in den eigenen Schaffensprozess einfließen lassen, zitieren andere die Werke Dritter bewusst erkennbar in ihrem Werk, andere übernehmen die fremden Werke insgesamt oder in wesentlichen Teilen. Und sehr schnell stellt sich dann die Frage, ob die konkrete künstlerische Arbeitsweise, manifestiert in ebenso konkreter Ausdrucksform diverser Werke, rechtlich als Bearbeitung oder Umgestaltung gemäß § 23 UrhG (Folge: Einwilligung des Urhebers für Veröffentlichung und Verwertung erforderlich) oder als eine sog. Freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG zu qualifizieren ist, die eine entsprechende Zustimmung des Urhebers entbehrlich macht.

§ 23 UrhG Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

 

§ 24 UrhG Freie Benutzung

(1)Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2)…

§ 24 UrhG schützt die Anregung zu eigenem Werkschaffen. Der Benutzer soll sich, indem er fremde Leistung für sich beansprucht, nicht eigene Bemühungen ersparen sondern er muss, angeregt durch das fremde Werk, eine „völlig selbstständige Neuschöpfung“ schaffen, die ihrerseits selbstständig schutzfähig sein muss. Ist das neue Werk von dem benutzten Werk so sehr bestimmt, dass es von ihm abhängig ist und wesentliche Züge des benutzten Werkes im neuen Werk unverändert oder verändert wiederkehren, dann spricht vieles für eine nach § 23 UrhG zustimmungsbedürftige Bearbeitung oder Umgestaltung. Bleibt der Abstand größer, indem sich der Urheber nur so weit anregen lässt, dass die Züge des benutzten Werkes hinter denjenigen des neuen Werkes verblassen, liegt eine freie Benutzung vor. Die Übergänge scheinen dabei regelmäßig fließend.

Die zulässige „Anregung“ ist dabei nicht darauf beschränkt, z.B. dasselbe für sich genommen schutzlose Thema des benutzten Werkes aufzugreifen, sondern es können grundsätzlich durchaus schutzwürdige Elemente des älteren Werkes in dem neuen wiederkehren. Wichtig ist, dass die Eigenständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk deutlich zutage tritt, es sich also ein mehr handelt als eine reine Umgestaltung oder Bearbeitung.

Die Rechtsprechung bezieht sich in Fällen wie diesen auf eine Formel, wonach eine freie Benutzung dann vorliegt, „wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen“ (BGH GRUR 1994, 191,193). Ob dies der Fall ist, hängt nicht allein vom Grad der Individualität der entlehnten Züge einerseits und des neuen Werkes andererseits ab. Es herrscht eine Wechselwirkung. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommenen Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen (ständige BGH Rechtsprechung, z.B. BGH, GRUR 1982, 37,39).

Umgekehrt ist von einer freien Benutzung dort eher auszugehen, wo sich die Eigenart des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk in besonderem Maße abhebt (BGH GRUR 1981, 267, 269).

Grundsätzlich ist in praktischer Hinsicht nun zu schauen, durch welche individuellen Merkmale sich das benutzte Werk auszeichnet (BGH GRUR 1980, 853, 854), hernach wäre zu prüfen, ob und inwieweit derartige Merkmale in dem neuen Werk wiederkehren, wobei die Übereinstimmungen, nicht die Zahl der Abweichungen entscheidend sind.

Werden Fotos als „Vorlage“ genutzt, kommt es darauf an, ob außer dem fotografierten Objekt/Gegenstand auch die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen etc.) und gegebenenfalls die individuelle Auswahl und Anordnung des Motivs (Wahl des Blickwinkels etc.) wiederkehren; die fotografierten Gegenstände/Personen und dergleichen hat der Fotograf nicht geschaffen, so dass er an deren Umrissen und Gestalt grundsätzlich keine Rechte besitzt.

Die oben bereits angesprochenen Kunstzitate stellen nun etwas wie einen Sonderfall dar, denn Zitate dürfen fremde Werkteile nur unverändert anführen, sollen sie zulässig sein. Der wesentliche Unterschied zur Bearbeitung liegt darin, dass bei einem Kunstzitat das fremde Werk gerade nicht der Inspiration dient, sondern geradezu als Beleg für die eigene (künstlerische) Aussage, das Zitat bleibt –ersichtlich- nicht dem neuen Werke zugehörig, geriert sich, wie es an anderer Stelle einmal formuliert wurde, als eindeutiger Fremdkörper im eigenen Werk.

Eine weitere, wenn auch in der Praxis überaus seltene Besonderheit ist die so genannte Doppelschöpfung, die hier zumindest Erwähnung finden soll. Bei der Doppelschöpfung schaffen mehrere Urheber gleichzeitig oder nachfolgend, jedenfalls unabhängig voneinander, übereinstimmende Werke, ohne dass der eine bewusst oder unbewusst auf das Werk des anderen zurückgegriffen hätte. In diesem Sonderfalle erscheint es möglich, dass jeder Urheber ein selbstständiges Urheberrecht an seinem Werk hat, dies begründet allein in der individuellen Leistung. Dabei sollte man allerdings nicht verkennen, dass eine völlige Übereinstimmung der beiden unabhängig voneinander geschaffenen Werke kaum auftreten wird, Bedeutung erlangt dieser Sonderfall eher im Bereich der sog. „kleinen Münze“, bei dem der Spielraum für individuelles Schaffen ohnehin schon eher begrenzt ist und Individualität ohnehin nur in bescheidenem Umfange zum Vorschein kommen kann.

 

Die Auftragsarbeit. Zwischen Erwartung und künstlerischer Freiheit.

Für die eine ist es ein tapfer zu ertragenes Grauen, für den anderen eine besondere Herausforderung, für beide aber vermutlich ein probates Mittel zur Einkommensgenerierung, die sog. Auftragsarbeit.

Zentrales Moment einer jeden künstlerischen Auftragsarbeit ist die Verpflichtung des Künstlers, für einen Auftraggeber gegen Vergütung ein künstlerisches Werk zu schaffen, wobei zumindest das Genre zumeist klar umrissen ist: das Malen eines Portraits, die Fertigung einer Skulptur, die Neugestaltung des Unternehmens-Foyers, was auch immer.

Wird zwischen Künstlerin und Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, untersteht diese im Grundsatz werkvertraglichen Bedingungen. Dies bedeutet unter anderem, dass ein Erfolg geschuldet ist, mithin am Ende des Schaffensprozesses das geschuldete Werk dem Auftraggeber regelmäßig zu überlassen ist.

Werden, was dringend angeraten zeigt, getroffene Absprachen schriftlich fixiert, sollten zumindest Angaben über das – eingangs schon erwähnte – Genre, über Formate und Material, gegebenenfalls auch inhaltliche Vorgaben (etwa „Bundeskanzler a. D. G. Schröder“), vor allem aber die Höhe der Vergütung und (!) möglichst auch gleich die Erstattung eventueller Auslagen für Material etc. klar und unmissverständlich umrissen werden.

Daneben können freilich Fertigungszeiträume oder gar Fertigstellungstermine fix benannt werden, von künstlerischer Seite her sollte man hierbei aber doch gewisse Vorsicht walten lassen, bei Überschreitung von entsprechenden Fristen ist der Auftraggeber nämlich grundsätzlich zur Setzung einer „Nachfrist mit Ablehnungsandrohung“ berechtigt – und nach etwaig fruchtlosem Ablauf gar zu Schadensersatz und Rücktritt. Ist ein Fixtermin bestimmt, bedarf es selbst der Nachfristsetzung nicht.

Ist nichts anderes vereinbart, bedarf es nach werksvertraglichen Regelungen einer Abnahme des Werkes, soll der Vergütungsanspruch fällig werden. Und hier liegt nun in tatsächlicher Hinsicht die besondere Sprengkraft.

Gehen wir noch einmal kurz einen Schritt zurück und davon aus, dass der Auftraggeber sich im Vorhinein mit Werk und Arbeitsweise des Künstlers eingehend auseinandergesetzt hat, der Künstler/ die Künstlerin wiederum Werke und Materialien zur Anschauung überließ, die aussagekräftig das eigenen Schaffen wiedergaben. Auf dieser Basis wurde dann der Auftrag erteilt. Der Künstler hat nun gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Abnahme des Werkes (und damit regelmäßig auf die vereinbarte Vergütung), sofern er das Werk gemäß den Vertragsbedingungen (und in Fortführung der grundsätzlich bekannten, durch die Referenzen umrissene künstlerische Position und Arbeitsweise) erstellt hat, also Genre, Formate etc. angemessen berücksichtigt wurden. Beanstandungen des künstlerischen Inhalts hingegen berechtigen regelmäßig nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Man braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass Fälle dieser Art schnell zu Zerwürfnissen führen, der Portraitierte erkennt sich im Bilde nicht wieder, körperliche Eigenarten treten in Stein verewigt aus Sicht des Auftraggebers völlig unannehmbar hervor usw. Zwar ist der Künstler von Gesetzes wegen verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, doch steht dem gegenüber eine weit reichende Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung des Werkes, die dem Künstler zugestanden wird („Kunstfreiheit“) zumindest dann, wenn Stil und Ausdrucksform des Künstlers dem bisherigen im Wesentlichen entsprechen.

Anders ist die Sachlage aber zu bewerten, wenn etwa die lebensnahe Abbildung des Portraitierten eigens angeführt und von künstlerischer Seite die entsprechende Ausführung ausdrücklich zugesichert wurde. In diesem Falle wird sich die Frage der Schlechtleistung bzw. der berechtigten Verweigerung der Abnahme an der Übereinstimmung mit dem Original/ der Vorlage o.ä. messen lassen müssen. Mit anderen Worten, Zusicherungen im Zusammenhang mit Auftragsarbeiten sollten möglichst unterbleiben.

Hat der Künstler dem Auftraggeber im Vorfeld einen Kostenvoranschlag gemacht, darf dieser ohne Zustimmung des Auftraggebers höchstens um 15 bis 20 % überschritten werden, anderenfalls ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt und hat allein die Arbeit des Künstlers zu vergüten, die bis zum Entstehen des Kündigungsrechts bereits erbracht wurde.

Ganz wesentlich und in der Praxis viel zu wenig beachtet, d.h. vor allem von Künstlerseite kaum verfolgt, ist der weite Bereich der Nutzungsrechte für den Erwerber. Ist nichts weiter vereinbart, darf der Auftraggeber das Werk nämlich im Wesentlichen dazu nutzen, es auszustellen und anderen zu zeigen. Anderweitige Nutzungen, wie insbesondere die Verwendung in kommerziellen Kontexten ist hingegen regelmäßig nicht durch eine Standardvergütung gedeckt. Kommt es dem Auftraggeber auf umfassende oder weiterreichende Nutzungen an, muss ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eigens eingeräumt werden. Und dass eine solche Erweiterung auch eine gesonderte Vergütung rechtfertigt, versteht sich von selbst, allein der Auftraggeber will dies nachträglich oftmals nicht begreifen.

Daher der dringende Rat, mögliche andere intendierte oder mitverfolgte oder nicht ausgeschlossene Nutzungen und Verwendungszusammenhänge möglichst im Vorfeld klären und gleich mit einkalkulieren. Abschließend darf der ergänzende Hinweis nicht fehlen, dass in dem Falle, in dem ein Künstler/eine Künstlerin entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten hat, sie/er nicht mehr über diese Rechte verfügen kann. Der Auftraggeber ist in diesem Falle an die entsprechenden Verwerter zu verweisen, will er entsprechende Rechte erwerben..

(ck2010)